Die Novelle zum TKG schlägt Wellen. Der Rechtsanwalt Franz Nistelberger stellt einen Fall vor, in Zuge dessen eine Gemeinde der Klage eines Telekommunikationsanbieters ausgesetzt war. Das Klagebegehren des Mobilfunkanbieters richtete sich darauf, dass für die Zukunft keinerlei Nutzungsentgelte mehr zu leisten seien.
Eine von mir (Anm. d. Red.: Rechtsanwalt Franz Nistelberger) vertretene niederösterreichische Gemeinde ist der Klage eines Telekommunikationsanbieters ausgesetzt, welche in erster Instanz erfolgreich abgewehrt werden konnte. Im Zuge einer Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat der Gesetzgeber unter anderem den § 5 Abs 7 TKG eingeführt, der wie folgt lautet:
(7) Dem Eigentümer einer ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, der ausschließlich im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, stehenden und nicht öffentliches Gut im Sinn von Abs. 3 darstellenden Liegenschaft oder eines solchen Objektes, auf welcher ein Antennentragemast im Sinne des § 3 Z 35 errichtet wurde oder für welche ein Leitungsrecht im Sinne von § 5 Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage eingeräumt wurde, ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.
Aufgrund dieser Bestimmung vertritt zumindest ein Telekommunikationsanbieter die Rechtsmeinung, dass für Antennentragemasten, welche auf Liegenschaften errichtet wurden, die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kein Nutzungsentgelt (mehr) zu leisten ist. Vielmehr sei lediglich nur mehr eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten. Es wird weiters die Ansicht vertreten, dass diese Gesetzesnovelle auch auf bereits seit vielen Jahren und oft auch über lange Zeiträume hinweg unkündbare, bestehende Nutzungsverträge anzuwenden ist.
Mobilfunkanbieter wollte kein Nutzungsentgelt bezahlen
Vor der Klage erklärte der Telekommunikationsanbieter gegenüber der Gemeinde, nicht mehr gewillt zu sein, für den im Gemeindegebiet situierten Antennentragemasten Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dies wurde jedoch von der Gemeinde nicht akzeptiert, wodurch es zur Klage gekommen ist. Das Klagebegehren richtete sich daher darauf, dass für die Zukunft keinerlei Nutzungsentgelte mehr zu leisten seien.
Zu gegenständlicher neuer Rechtslage existiert bis dato keinerlei Rechtsprechung, weshalb sich ein gewisses Maß an Unsicherheit über die Auslegung und Anwendbarkeit des § 5 Abs 7 TKG ergibt.
Es liegt nur ein Rechtsgutachten vor, in dem die Meinung vertreten wird, dass durch diese Novelle des TKG von Gebietskörperschaften keinerlei Nutzungsentgelte mehr verlangt werden dürfen und diese Novelle auch auf bereits bestehende Altverträge anwendbar sei. Auch die Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vertritt diese Meinung. Dazu hat diese Gesellschaft eine Aufstellung mit der zu leistenden ziffernmäßigen Abgeltung erstellt und auch eine Erläuterung zur vorgenannten Gesetzesnovelle ausgearbeitet.
Das Erstgericht ist aber weder der Argumentation des Rechtsgutachtens noch der RTR-GmbH gefolgt und hat das Klagebegehren über meinen Antrag abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auch nach der Novelle des TKG die Errichtung und der Betrieb von Antennentragemasten sogar auf öffentlichem Gut im Unterschied zu Leitungsrechten und Kleinantennen weiterhin einer vertraglichen Vereinbarung bedürfen und daher ein Entgelt vereinbart werden kann.
Das Verfahren ist nunmehr beim Berufungsgericht anhängig.
-F. NISTELBERGER
Über den Autor
Franz Nistelberger ist Rechtsanwalt in Wien und Verbandsanwalt des Österreichischen Gemeindebundes.