Viele Gemeinden haben in den Monaten der Krise versucht, ausreichend bare Mittel zu bunkern. Für einige führt gerade das nun zu Problemen. Aktuell stellt sich daher nicht mehr die Frage „ob“, sondern „ab wann“ mit „Verwahrentgelten“ bzw. „Verwahrgebühren“ bei Einlagen zu rechnen ist.
Banken müssen in bestimmten Fällen für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) „Strafzinsen“ von grundsätzlich 0,5% zahlen (direkt oder indirekt). Aus diesem Grund gehen immer mehr Banken dazu über, bei Einlagen von Gemeinden ab einem bestimmten Volumen eine Gebühr zu verlangen. Man spricht dabei von „Verwahrentgelten“ oder „Negativzinsen bei Einlagen“. Diese Gebühr tritt immer öfter bei täglich fälligen Einlagen auf. Bei einer Bindung von z.B. 12 Monaten oder länger kann die Bank eventuell die Strafzinsen an die EZB verhindern und von einer Verrechnung Abstand nehmen. Die niedrigste Grenze, ab der bei Gemeinden Gebühren verrechnet werden, liegt laut unseren Erfahrungen bei EUR 100.000. Manche Banken haben diese auf EUR 300.000 bis 500.000 erhöht, andere sind (noch) flexibel.
Erwähnenswert ist, dass bei Privatkunden diese Gebühr in Österreich bei Spareinlagen (nicht auf Girokonten) durch ein oberstgerichtliches Urteil aktuell ausgeschlossen ist. Gemeinden werden aber als Nichtkonsumenten, so wie Unternehmen behandelt. Abgeleitet wird diese Gebühr u.a. über die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Viele Banken geben diese Strafzinsen bis zur Höhe von 0,5% weiter. Grundsätzlich steht dies im Zusammenhang mit der eigenen Liquiditätssituation. Zusätzlich ist auch der Umfang und die Qualität der Kundenbeziehung ausschlaggebend, ob die Gebühr verrechnet wird oder nicht. Bei einem Volumen von z.B. EUR 2 Mio. kann diese Gebühr somit bis zu EUR 10.000 pro Jahr betragen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in der Zukunft eine noch höhere Gebühr verrechnet werden wird.
Es ergeben sich nun unterschiedliche Handlungsoptionen. Diese reichen von einer rechtlichen Prüfung, über Verhandlungen, Bankwechsel bzw. Alternativveranlagungen oder auch Alternativverwahrung über Splitting bis hin zu Lösungen im Rahmen eines aktiven Liquiditätsmanagements. Darüber hinaus kann die erstmalige Forderung von Verwahrgebühren zum Anlass genommen werden, das bestehende Kreditportfolio hinsichtlich Optimierungen bzw. dahin gehend zu untersuchen, ob es nicht noch teure, ältere Kredite mit einer höheren variablen Verzinsung (z.B. > 1 %) gibt. Diese könnten eventuell vorzeitig zurückgezahlt werden. Damit verringert oder vermeidet man die Verwahrentgelte und eliminiert teure Altkredite. Natürlich gibt es dafür auch professionelle, externe Unterstützung.
Auf alle Fälle sollten bei Einlagen von Kommunen stets Risiko- und Ertragsüberlegungen im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund kann es im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung zwischen Gemeinden und Banken auch eine Strategie sein, diese Gebühr (teilweise) in Kauf zu nehmen und insgesamt die Kostenrelationen über alle Leistungen bei der (Haus)Bank auf den Prüfstand zu stellen. Dabei handelt es sich zumindest um Kreditzinsen (inklusive Kassenkredite), Verwahrgebühren und Kosten des Zahlungsverkehrs.
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