Wintereinbruch – Risiken und Schutzmaßnahmen
Ungeräumte Gehsteige und Dachlawinen können dem Hausbesitzer zum Verhängnis werden. Auch eine professionelle Schneeräumung entbindet den Liegenschaftseigentümer nicht gänzlich von der Verantwortung.
Hausbesitzer sind verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr von Schnee freizuhalten und bei Glatteis zu bestreuen. Wer seine Räumungspflicht vernachlässigt, muss mit Geldstrafen und Schadensersatzforderungen rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Wetterprognose versagt hat und es in der Nacht überraschend zu schneien beginnt.
Schadensersatzforderungen können teuer werden!
Stürzt eine Person und verletzt sich dabei, muss der Hausbesitzer mit Schadenersatzforderungen des Verletzten sowie mit Regressforderungen der Sozialversicherung rechnen. Das beinhaltet Leistungen wie Behandlungskosten, Schmerzensgeld bis hin zu Pflegeleistungen oder Verdienstentgang-Entschädigungen.
Beauftragung von Schneeräumungsfirmen
Durch die Beauftragung einer professionellen Schneeräumungsfirma wird die Verantwortung übertragen. Bei mangelhaft durchgeführtem Winterdienst haftet somit die Firma. Allerdings hat der Auftraggeber – sprich Hausbesitzer – für die sorgfältige Wahl der Schneeräumungsfirma zu sorgen. Stellt sich während der Wintersaison heraus, dass die Räumungsarbeiten unzureichend durchgeführt werden, besteht Handlungsbedarf. Ansonst kann man dem Hausbesitzer vorwerfen, die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen zu haben und eine fahrlässige Leistungserbringung zu dulden. In diesem Fall haftet der Liegenschaftseigentümer weiter.
Keine eindeutige Rechtslage bei Dachlawinen
Hauseigentümer haben auch für die Entfernung von Dachlawinen und Eisbildungen auf den Dächern zu sorgen. Ob eine bestimmte Maßnahme wie z.B. das Aufstellen von Warnstangen ausreicht, ist nicht eindeutig geklärt. Die Gerichte prüfen jeweils die Gesamtsituation – also die Witterung, die Konstruktion des Daches und die Lage des Gebäudes.
Wofür haften Gemeinden?
Gemeinden haften für die Räumung und Streuung von Gehsteigen bei Gemeindegebäuden und von Gemeindestraßen. Als Wegehalter besteht die Haftung bei grober Fahrlässigkeit, also z.B. wenn die Räumung gänzlich verabsäumt wurde.
Was bringt eine Haftpflichtversicherung?
Unsichere Rechtslage bei Dachlawinen, große Belastung bei eigener Schneeräumung, Restrisiko bei Beauftragung einer Schneeräumungsfirma – Gründe genug, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese übernimmt die Schadenszahlungen, wenn eine objektive Verletzung der Räum- und Streupflicht nachgewiesen wird. Darüber hinaus werden ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen durch die Haftpflichtversicherung abgewehrt.
Hausbesitzer brauchen eine Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversicherung – eine Privathaftpflichtversicherung im Rahmen der Haushaltsversicherung reicht nicht aus. Bei
Schneeräumungsfirmen ist eine Betriebs-, bei Gemeinden eine Gemeindehaftpflichtversicherung erforderlich.
Alle Angaben ohne Gewähr
– S.HOFMANN (Quelle: Die Niederösterreichische Versicherung, Entgeltliche Einschaltung)
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