3.650 GemeinderätInnen werden im nächsten Jahr in Tirol neu gewählt: Nach der am Mittwoch erfolgenden Ausschreibung der Gemeinderats- und BürgermeisterInwahlen vom 27. Februar 2022 im Landesgesetzblatt findet die Kundmachung auf den Amtstafeln jener 274 Tiroler Gemeinden statt, in denen gewählt wird. Ausnahmen sind die Landeshauptstadt Innsbruck, wo der nächste reguläre Urnengang im Jahr 2024 ansteht, und die drei Gemeinden Matrei am Brenner, Mühlbachl und Pfons, wo nach der Gemeindezusammenlegung erst später gewählt wird. Die Gemeinde Wängle wählt bereits am 9. Januar 2022, da der Gemeinderat seine Auflösung beschlossen hat.
Wählerverzeichnis Ende Jänner
Zur Wahl von Gemeinderat und BürgermeisterIn stimmberechtigt sind alle UnionsbürgerInnen, die spätestens am Tag der Wahl, also am 27. Februar 2022, das 16. Lebensjahr vollendet sowie zum Stichtag 15. Dezember 2021 ihren Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben und nicht durch ein Urteil eines inländischen Gerichtes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die genaue Anzahl der Wahlberechtigten steht erst Ende Jänner 2022 fest – nach Abschluss der Wählerverzeichnisse. Bei den letzten Gemeindewahlen im Jahr 2016 waren 489.720 BürgerInnen stimmberechtigt.
Wird zwei Stimmzettel geben
Für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der/des BürgermeisterIn werden zwei getrennte amtliche Stimmzettel verwendet. Erhält kein/e WahlwerberIn bei der BürgermeisterInwahl am 27. Februar 2022 mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, kommt es am 13. März 2022 zu einer „engeren Wahl“ zwischen den beiden WahlwerberInnen, welche die meisten gültigen Stimmen bei der BürgermeisterInwahl erhalten haben.
Von den 3.650 GemeinderätInnen amtieren 864 im Bezirk Innsbruck-Land, gefolgt von 519 im Bezirk Schwaz, 440 im Bezirk Kufstein, 416 im Bezirk Reutte, 409 im Bezirk Lienz, 376 im Bezirk Landeck, 334 im Bezirk Imst und 292 im Bezirk Kitzbühel.
In den Gemeinderat wählbar ist jede/r UnionsbürgerIn mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde, die/der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der Wählbarkeit nicht aufgrund eines Urteiles eines inländischen Gerichtes ausgeschlossen ist.
Wahlkarte muss bis spätestens 25. Februar 2022 einlangen
Mit dem Ausschreibungstag der Gemeinderats- und BürgermeisterInwahlen 2022 können bereits Wahlkarten bei der Gemeinde beantragt werden. Wahlberechtigte, die am Wahltag aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Ortsabwesenheit voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme in der Gemeinde abzugeben, können die Wahlkarte beantragen. Diese muss bis spätestens 25. Februar 2022 im Postweg oder in sonstiger Weise bei der Gemeinde einlangen. Wer aus Alters- oder Krankheitsgründen das Wahlrecht nicht im zuständigen Wahllokal ausüben kann, kann bis 25. Februar 2022, 14 Uhr, den Antrag stellen, vor einer Sonderwahlbehörde zu wählen. Diese „fliegende Kommission“ kommt dann am Wahltag direkt ins Haus zu den Wahlberechtigten.
-REDAKTION, Quelle: LAND TIROL