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Bildung

Recht

14.02.2022

Sommerschule dauerhaft verankert – Schulerhalter unter Druck

Ursprünglich geplant als Möglichkeit, in den Sommerferien jenen Stoff nachzuholen, der durch die coronabedingten Schulschließungen verabsäumt wurde, wird ab dem Jahr 2022 die Sommerschule in das österreichische Schulrecht überführt.

Erstmals wurde die Sommerschule in den Hauptferien 2020 angeboten und von 22.500 Schülern wahrgenommen. Binnen weniger Wochen gelang es damals, die administrativen und organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sowie die logistischen und personellen Herausforderungen zu stemmen, damit jenen Schülern ein Angebot gemacht werden konnte, die einen Nachholbedarf hatten.

Nachdem auch im Folgejahr 2021 die Sommerschule in den letzten beiden Ferienwochen mit rund 37.000 Schülern erfolgreich durchgeführt werden konnte, war zu erwarten, dass sie gekommen ist, um zu bleiben. Im Dezember hat der Nationalrat die entsprechenden schulrechtlichen Grundlagen beschlossen, die für eine dauerhafte Verankerung der Sommerschule sorgen.

Der Gesetzwerdungsprozess war durchaus ein holpriger: So war im ursprünglichen Entwurf etwa geplant, dass die Standorte für die Sommerschule mittels Berechtigungssprengel der Bildungsdirektionen verordnet werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Festlegung von Standorten für die Sommerschule, anders als bislang, nicht mehr von der Zustimmung des jeweiligen Schulerhalters abhängig gewesen wäre.

Standort der Sommerschule von der Zustimmung des Schulerhalters abhängig

Eine Mitsprache der Schulerhalter war jedoch immer schon Voraussetzung für die Bereitstellung der Schulinfrastruktur (Gebäude, Reinigung, Betrieb, aber auch Nachmittags- bzw. Ganztagsbetreuung). Abgesehen davon, dass die letzten zwei Jahre gezeigt haben, dass die gemeinsame Organisation, Abstimmung und Festlegung der Standorte funktioniert hat, ist eine enge Abstimmung und letztlich auch Zustimmung des Schulerhalters ohnedies unabdingbar für ein Funktionieren der Sommerschule.

Letztlich geht es nicht nur um die Bereitstellung von Personal, die Aufrechterhaltung und Betreuung der Schulliegenschaft und Infrastrukturen (Reinigung, Betrieb, Schulwart), sondern auch um die mit der Sommerschule (Förderunterricht im Ausmaß von 20 Wochenstunden) einhergehende Notwendigkeit einer Betreuung an den Randzeiten (Nachmittag, allenfalls Frühaufsicht).

Nachdem die Sommerschule ­fortwährende Kosten auch für die Schulerhalter bedeutet, wurde den Bedenken des Gemeindebundes Rechnung getragen und gesetzlich festgelegt, dass die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortüber­greifend erfolgen kann, der Zustimmung auch des Schulerhalters bedarf.

Sommerschule für alle Schüler

Nachdem zukünftig nicht nur Kindern mit Förderbedarf, sondern allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geboten werden soll, die Sommerschule zu besuchen, ist in den nächsten Jahren mit einer deutlichen Zunahme der Schülerzahlen, mit einem vermehrten Bedarf an Sommerschulstandorten und damit auch mit einem zunehmenden Druck auf die Schulerhalter zu rechnen.

Lösungen braucht es für die mit dem Förderunterricht bzw. mit der Sommerschule einhergehende Notwendigkeit einer Betreuung an den Randzeiten (Nachmittag, allenfalls Frühaufsicht).

Zwar ist davon auszugehen, dass Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz abgerufen werden können, wenn der Schulstandort als ganztägige Schule geführt wird (Förderung der Ferienbetreuung). Aber abgesehen davon, dass diese Mittel nicht kostendeckend sind (Betreuungsbeiträge erforderlich), fehlt eine Grundlage für jene Schulen, die nicht ganztägig geführt werden, aber (womöglich) Sommerschule anbieten wollen/sollen.

Finanzierung des Schülertransports unklar

Nach wie vor unklar sind auch die Organisation, die Durchführung und die Finanzierung des Schülertransports. In den Erläuternden Bemerkungen ist zu lesen, dass „es sich um einen Schulbesuch handelt, (weshalb) auch die Regelungen über die Schülerfreifahrt anzuwenden sind“.

Da die Schülerzahl für die Sommerschule jedenfalls zunehmen wird, muss auch das finanzielle Angebot des Bundes für die Durchführung des Schülertransports im Gelegenheitsverkehr weiter aufrechterhalten und aufgestockt werden. Schließlich ist die bisherige vertragliche Abgeltung für die Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr ungenügend und werden Gemeinden fortwährend mit Zuzahlungen belastet.

– B.HAUBENBERGER

Über den Autor

Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.

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