Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. April können Vermittler von Touristenunterkünften zur Herausgabe von Daten für steuerliche Zwecke verpflichtet werden, auch wenn sich ihr Geschäftsmodell auf die E-Commerce-Richtlinie stützt.
Touristenabgabe auch für AirBnB-Unterkünfte
Die von AirBnB vor Gericht bekämpfte belgische Regelung, wonach in Brüssel Beherbergungsbetriebe aller Art eine Touristenabgabe einheben und abführen müssen, hielt vor dem EuGH stand. Demnach können Plattformbetreiber dazu verpflichtet werden, Informationen über private Unterkünfte an die Steuerbehörden zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Behörden müssen Plattformen die Daten des Betreibers, Namen und Adressen der Touristenunterkünfte sowie die Zahl der Übernachtungen und der betriebenen Beherbergungseinheiten im abgelaufenen Jahr übermitteln. Ansonsten wird eine Strafe von bis zu 10.000 Euro pro Anfrage fällig.
AirBnB ist auskunftspflichtig
Der EuGH bestätigte im Urteil C-674/20 zwar, dass die belgische Regelung nicht unter die E-Commerce-Richtlinie fällt, welche Steuerfragen explizit von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Sehr wohl kann sie aber unter der Dienstleistungsrichtlinie subsumiert werden, die den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, gleichzeitig aber auch eine diskriminierungsfreie Dienstleistungsausübung ermöglichen soll. Eine allgemeine Regel, die auf alle Marktteilnehmer – Hotels, Privatzimmervermieter und elektronische Vermittlungsplattformen als Mittelsleute – anwendbar ist, widerspricht daher nicht dem Diskriminierungsverbot und beschränkt auch nicht den freien Dienstleistungsverkehr. AirBnB und andere Plattformen sind daher auskunftspflichtig und müssen mit den Behörden kooperieren.
-D. FRAISS