Natur im Garten

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06.09.2022

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch den Bauhof

Im Zuge unserer Beratungstätigkeit in Gemeinden fällt auf, dass in manchen Gemeinden nicht bekannt ist, dass für die berufliche Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln eine gültige Sachkunde gesetzlich vorgeschrieben ist.

BauhofmitarbeiterInnen bringen Pflanzenschutzmittel meist im Zuge der Unkrautbekämpfung aus. Berufliche AnwenderInnen müssen sachkundig sein. Das bedeutet, sie müssen grundlegende Kenntnisse über die richtige Verwendung, Lagerung, Entsorgung usw. haben. Diese Kenntnisse werden mittels eines Sachkundenachweises bestätigt, der alle 6 Jahre durch den Nachweis einer einschlägigen Weiterbildung verlängert werden muss. Die Landwirtschaftskammer bietet regelmäßig Kurse und Weiterbildungen zur Erlangung und Verlängerung dieser Berechtigung an.

Bei beruflicher Anwendung müssen Aufzeichnungen und Unterlagen zum Kauf geführt und aufbewahrt werden z.B. mit Lieferscheinen und Rechnungen. Unternehmen und Gemeinden müssen in Form eines Spritztagebuches dokumentieren, welches Pflanzenschutzmittel sie zu welchem Zeitpunkt auf welcher Fläche und in welcher Aufwandmenge eingesetzt haben. Formvorschrift für die Aufzeichnungen gibt es keine.

Weiters dürfen zugelassene Pflanzenschutzmittel nur für den jeweiligen Zweck – also bestimmungsgemäß – eingesetzt werden. Diese sind unter https://psmregister.baes.gv.at für jedes in Österreich zugelassene Pflanzenschutzmittel abrufbar.

Heikles Thema Straßen- oder Steinreiniger

Das führt uns zu einem heiklen Thema: Einige Firmen bieten den Gemeinden „Straßen- oder Steinreiniger“ als mögliche Mittel zur Unkrautregulierung an. Augenzwinkernd rufen Vertreter solcher Firmen „zur Vorsicht auf vernichtet Unkraut“ oder weisen darauf hin „die Mittel nicht auf Pflanzen gelangen zu lassen, da diese geschädigt werden können“. Ein subtiler Hinweis auf eine verbotene Anwendung. Denn als Pflanzenschutzmittel dürfen nur Produkte verwendet werden, die in das Pflanzenschutzmittelregister (s.o.) eingetragen sind und eine gültige Zulassung haben. Unkrautvernichtung ist ein klarer Pflanzenschutzeinsatz und Steinreiniger sind dafür nicht registriert. Daher ist ein Einsatz für diesen Zweck gesetzeswidrig und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Bestimmungs- und sachgemäße Anwendung heißt auch, dass die Auflagen, die die Mittel haben, einzuhalten sind. So dürfen Unkrautvernichter (Herbizide), generell nicht auf versiegelten Flächen wie Asphalt oder Pflastersteinen ausgebracht werden.

Vertiefende Infos zum Thema ökologische Unkrautbekämpfung bieten wir Ihnen unter https://www.gartentelefon24.at/garten-profis-gemeinden/unkraut  oder bei Pflegeberatungen in Ihrer Gemeinde an, Anmeldung bei unserem „Natur im Garten“ Telefon 02742-74333.

– I.WEIPPL (Quelle: Natur im Garten, entgeltliche Einschaltung des Landes Niederösterreich)

 

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