Das neue Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2023) wurde im November im Parlament beschlossen und ist am 7.12.2022 in Kraft getreten. Anträge sind ab Mitte Jänner möglich.
Die Gemeindemilliarde des KIG 2023 teilt sich wie folgt auf:
- § 2 Mittel: 500 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln für Energiesparmaßnahmen (insgesamt 11 neue Verwendungszwecke) und
- § 5 Mittel: 500 Millionen Euro an Zweckzuschussmitteln für Investitionsprojekte (18 bereits aus dem KIG 2020 bekannte Verwendungszwecke)
Am 23.12.2022 erfolgte die teilweise Kundmachung der im Gesetz vorgesehenen Richtlinien – genauer gesagt die Kundmachung der allgemeinen Bestimmungen (Antragsfristen, Voraussetzungen, Abrechnungen etc.) sowie der Detailbestimmungen für die § 5-Mitteln: https://www.bmf.gv.at/themen/budget/finanzbeziehungen-laender-gemeinden/kommunales-investitionsprogramm.html
- Anträge auf § 5 Mittel können nach den nunmehr aktualisierten Informationen des BMF bzw. der BHAG voraussichtlich ab Mitte Jänner 2023 gestellt werden, wie schon beim KIG 2020 erfolgt dies in Form von Online-Anträgen via https://www.buchhaltungsagentur.gv.at/kip-2023/.
Anträge auf § 2 Mittel werden erst einige Tage später möglich sein, da hinsichtlich des Richtlinien-Textes zu diesen Zweckzuschüssen für Energiesparmaßnahmen nach § 2 KIG-2023 ein Einvernehmen des Richtliniengebers BMF mit dem BMK herzustellen ist.
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