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Recht

11.12.2023

Haftungsfragen im Winterdienst

Winterdienst stellt den Straßen­erhalter nicht nur vor logistische Probleme, er ist auch häufig mit rechtlichen Fragen konfrontiert, die sich oftmals nicht immer ganz einfach lösen lassen. Dadurch, dass keine Straße mit einer anderen völlig identisch ist, stellt die Rechtsprechung der Gerichte immer auf den Einzelfall ab. Dadurch kann aus dieser Rechtsprechung lediglich ein Leitfaden an Empfehlungen für den Winterdienst abgegeben werden („Der konkrete Umfang der zu treffenden Maßnahmen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab“ = Spruchpraxis des OGH.).

Als Rechtsgrundlagen für die Straßenerhaltung sind sowohl das ABGB, die Straßengesetze der Länder und die Straßenverkehrsordnung heranzuziehen.

  • § 1319a ABGB regelt die Haftung des Straßenerhalters für den mangelhaften Zustand einer Straße, wobei die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
  • § 93 Straßenverkehrsordnung (Pflichten der Anrainer) verpflichtet jeden Liegenschaftseigentümer, dessen Grundstück an die Straße grenzt, den Gehsteig von 6:00 – 22:00 Uhr auf einer Breite von drei Meter geräumt zu halten. Befindet sich dort kein Gehsteig, ist auf einer Breite von einem Meter geräumt zu halten.
  • Die Straßengesetze der Länder verpflichten den Straßenerhalter, die Straße in einem Zustand zu erhalten, dass diese unter Bedachtnahme auf die Witterung und die Verkehrsverhältnisse gefahrlos zu benützen ist.

Straßenerhalter haftet nur für grobe Fahrlässigkeit

Der Straßenerhalter haftet nach der zentralen Bestimmung des § 139a ABGB nur für grobe, nicht aber für leichte Fahrlässigkeit. Aus dieser Bestimmung ist die Einsicht des Gesetzgebers zu entnehmen, dass der Straßenerhalter (nicht nur) bei winterlichen Verhältnissen nicht immer, sofort und überall aufgetretene Mängel beseitigen kann (angefangen von Reif, über Schnee- und Eisglätte bis hin zum umgestürzten Baum etc.).

Das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit des Erhaltungsumfanges hängt von

  • der Art des Weges,
  • dessen Widmung (öffentliche Straße – Interessentenstraße),
  • der geografischen Lage und
  • der Natur der Benützung

ab.

Besonderes Augenmerk ist zu richten auf:

  • Die Wichtigkeit des Verkehrsweges.
  • Höhere Anforderungen an die Streupflicht im Ortsgebiet oder auf stark frequentierten Durchfahrtsstraßen im Freilandgebiet als auf einer Zufahrt zu einer kleinen Siedlung einer Gemeinde.
  • Kleinen Gemeinden ist weniger Aufwand zuzumuten als großen.
  • Wegabschnitten, die dem Straßen­erhalter als gefährlich bekannt sind, ist besonderes Augenmerk zu schenken:
  • durch intensivere Streuung, aber auch
  • durch Kennzeichnung von nicht erkennbaren Gefahrenstellen, z. B. durch Aufstellen von Gefahrenzeichen (§§ 49 und 50 StVO).

Vom Wegerhalter kann aber nicht verlangt werden, eine Straße so zu warten, dass absolut und ausnahmslos keine Gefahr einer Vereisung besteht.

Prüfungskriterien

Um sich als Straßenerhalter vor einer allfälligen Inanspruchnahme durch Verunfallte abzusichern, sind durch diesen vorab Prüfungskriterien zu beachten:

  • Ist die konkrete Gefahr für den aufmerksamen Straßenerhalter schwer oder leicht erkennbar?
  • Wie hoch ist die objektive Wahrscheinlichkeit eines Schadens?
  • Was ist im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren erforderlich, möglich und zumutbar?
  • Welche Maßnahmen (Weiß-, Schwarzräumung, Splitt-, Salzstreuung, Umläufe) sind nach der „Verkehrsauffassung“ bei objektiver, sachkundiger Betrachtung „üblich“.

Das „Abklopfen“ sämtlicher Straßenzüge im Betreuungsgebiet auf diese Fragen ist die Grundlage eines für alle Verkehrsteilnehmer sicheren Winterdienstes und beugt für den Erhalter unliebsamen (Haftungs-) Überraschungen vor.

Organisationsverschulden

Unter Organisationsverschulden ist zu verstehen:

A) Unzureichende technische Infrastruktur: In diesem Fall wären – natürlich vor dem Winter – zusätzlich Dritte zu beauftragen (Frächter, Landwirte), die fehlenden Gerätschaften zu ergänzen.

B) Mangelhafte Organisation des Winterdienstes (z. B. zu wenig Personal beschäftigt, unzureichende WD- Planung), daher in der WD-Vorbereitung unbedingt beachten:

  1. Einteilung der Straßenzüge nach Wichtigkeit bzw. Verkehrsaufkommen (z. B. für Entscheidung ob Schwarz- oder Weißräumung wichtig).
  2. Routen- und zeitliche Umlaufsplanung.
  3. Zusätzliches Personal bzw. Beauftragung Dritter.

C) Mangelnde Dokumentation des geleisteten Winterdienstes: Je genauer diese Aufzeichnungen geführt werden (schriftliche Dokumentation, GPS-Protokollierung der Räum-, Streu- und Kontrollfahrten; festzuhalten ist die Route, der Zeitraum, die gestreute Menge und das Streumaterial wie Splitt oder Salz), desto leichter lässt sich der Nachweis eines ordnungsgemäßen Winterdienstablaufes im Streitfall nachweisen. Die schlechtesten „Karten“ hat, wer nichts dokumentiert!

Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen sind Grundlage

Grundlage für die winterdienstliche Betreuung von Straßen stellt die RVS 12. 04. 12 („Schneeräumung und Streuung“ samt zugehörigen Arbeitspapieren – „ergänzende Einweisungsunterlagen“; siehe aber auch noch RVS 14. 02. 16: „Einweisungsunterlage für das Winterdienstpersonal“) dar.

Diese RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) werden von der Forschungsgesellschaft Straße, Schiene, Verkehr (FSV) herausgegeben.

Diese RVS ist als „Stand der Technik“ anzusehen und wird im Streitfall von den Gerichten als Maßstab der winterdienstlichen Betreuung einer Straße angewendet, zumal sich im Anhang 1 und 2 der RVS 12. 04. 12 das Anforderungsniveau für den Winterdienst auf verschiedenen Straßenzügen (Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen) findet. Es wird daher jeder Gemeinde empfohlen, sich mit diesen RVS eingehend zu befassen.

Bei extremen Schneefall ist ständige Streuung unzumutbar

Es ist jedoch zulässig, Streuung und Schneeräumung einzustellen, wenn sie durch ständigen Schneefall nutzlos wird (nur dann wird eine ununterbrochene Streuung und Räumung als unzumutbar angesehen. ACHTUNG: Dies gilt nur bei extremen Verhältnissen).

Der Straßenmeister oder Winterdienst-Organisationsleiter der Gemeinde kann bei Gefahr im Verzug (ex­treme Wetterlage, Lawinengefahr) ein vorübergehendes Fahrverbot ohne Verordnung erlassen, ist aber verpflichtet, parallel dazu die zuständige Bezirkshauptmannschaft zu verständigen (Aufstellen des Verkehrszeichens Fahrverbot gem. § 44b StVO erforderlich!).

Streu- und Räumpflicht im Ortsgebiet

Zur Streu- und Räumpflicht von Liegenschaftseigentümern im Ortsgebiet nach § 93 StVO:

Umfang der Räum- und Streupflicht siehe eingangs. Den verpflichteten Anrainer trifft volle Haftung, d. h., das Privileg nach § 1319a ABGB (beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit) gilt hier nicht, ein Anrainer haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit!

Achtung: Für eine Gemeinde, die den Winterdienst auch (teilweise) auf Gehsteigen durchführt, ist von besonderer Wichtigkeit, dass die faktische Räumung und Streuung bestimmter Gehsteige oder Gehwege durch die Gemeinde über einen längeren Zeitraum zu gleicher Haftung wie der des Anrainers führen kann (stillschweigende Übernahme durch die Gemeinde).

Es empfiehlt sich hier, vor Beginn des Winters die Gemeindebürger gesondert zu informieren, dass eine solche Leistung nur nach Maßgabe der freien Kapazitäten und freiwillig erfolgt und daher die Verpflichtung des jeweiligen Anrainers nach § 93 StVO nach wie vor aufrecht ist.

-Dietmar Tschenett (Der Beitrag erschien in TIROL KOMMUNAL 1/2019.)

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