Während die Zahl der Funde in den letzten Jahren zugenommen hat, hat die Zahl der Ausfolgungen an den Verlustträger abgenommen. Eine Novelle bringt eine Entlastung für Fundämter.
In Österreich wurden im Jahr 2021 nahezu 170.000 Fundgegenstände abgegeben. 37,4 % davon wurden von den Verlustträgern wieder abgeholt und das überwiegend in den ersten sechs Monaten nach dem Verlust (37 %). Ab dem 7. Monat nach einem Verlust wurden nur noch 0,4 % der verlorenen Gegenstände abgeholt. Dennoch müssen alle Gegenstände für ein Jahr aufbewahrt werden, was mit beträchtlichen Lagerkosten für die Fundämter verbunden ist.
Verringerung von Fristen ist Erleichterung für Gemeinden
Nach § 395 ABGB erwirbt ein Finder das Eigentum an einer gefundenen Sache, wenn diese innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen wird.
Der kurz vor Beschlussfassung im Parlament stehende Entwurf einer Änderung dieser Bestimmung sieht vor, die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder für Sachen, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt des Fundes 100 Euro nicht übersteigt, von einem auf ein halbes Jahr zu reduzieren.
Zwar würde die Zahl der Ausfolgungen sechs Monate nach dem Fund (0,4 %) eine generelle Fristverkürzung unabhängig vom Wert der Sache rechtfertigen, hierzu konnte aber keine Einigung erzielt werden. Aber auch mit der Einziehung einer Wertgrenze von 100 Euro (Aufbewahrungsfrist von nur einem halben Jahr) geht eine spürbare Entlastung der Fundbehörden einher. Damit die wertabhängige Fristverkürzung nicht zu einem Stolperstein für Fundbehörden wird, wurden auf Drängen des Gemeindebundes noch wichtige Klarstellungen vorgenommen.
So wurde im Erstentwurf (Ministerialentwurf) beim Eigentumsübergang noch auf den Zeitpunkt des Verlustes abgestellt. Da dieser aber schwer feststellbar ist, wird nunmehr auf den Zeitpunkt des Fundes abgestellt. Für die Fundämter ist der Übergang des Eigentums auf den Finder relevant, weil dieser eine Voraussetzung für die Beendigung der Aufbewahrungspflicht ist.
Neue Regelung soll ab 1. Mai 2023 gelten
Von Bedeutung ist auch die Klarstellung in den Erläuterungen, wonach die Beurteilung des gemeinen Wertes des Fundgegenstandes durch eine grobe Schätzung durch die Fundbehörden erfolgen kann. Der geringe Wert der Gegenstände rechtfertigt es nicht, kostenintensive Wertgutachten zu erstellen. Kann der Wert des Fundgegenstandes im Zuge der Grobschätzung nicht eindeutig unter oder über 100 Euro geschätzt werden, wird im Zweifelsfall zugunsten des Verlustträgers von einem Wert über 100 Euro auszugehen sein. Der Fundgegenstand ist in diesen Fällen von den Fundbehörden weiterhin ein Jahr aufzubewahren.
Beansprucht der Finder die Ausfolgung nach sechs Monaten, weil er der Meinung ist, dass der Wert der Fundsache unter 100 Euro beträgt, wird die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzung beim Finder liegen. Er müsste dann, so die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, im Rahmen des Herausgabeanspruchs den geringeren Wert nachweisen. Damit werden im Verhältnis Finder – Fundbehörde aber auch Verlustträger – Fundbehörde zivilrechtliche Folgen vermieden.
Die neue Regelung soll bereits mit 1. Mai 2023 in Kraft treten und ist auf alle Fundgegenstände anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt der Fundbehörde angezeigt werden. Ob sich dieser Zeitplan ausgeht, steht noch nicht fest.
-B. HAUBENBERGER
Über den Autor
Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.