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Recht

Wahlen

20.03.2023

Wahlrechtsänderungsgesetz beschlossen: Was das für Gemeinden bedeutet

Am 16. Februar 2023 hat das Wahlrechtsänderungsgesetz 2023 auch den Bundesrat passiert. Bis auf wenige Ausnahmen treten die Neuerungen mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Auf „kleine“ folgt „große“ Wahlrechtsnovelle

Bereits im letzten Jahr wurde die sogenannte „kleine“ Wahlrechtsnovelle beschlossen. Diese ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Wahllokale auch außerhalb des eigenen Gemeindegebiets einzurichten. Zudem wurde endlich eine gesetzliche Grundlage für das Zentrale Wählerregistertool geschaffen. Bestimmt wurde auch mit der letztjährigen Novelle, dass alle Sprengelwahlergebnisse veröffentlicht werden müssen, was zumeist aber ohnedies bereits passiert. Dabei reicht eine Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde. Der ursprüngliche, aber aufgrund des Aufwands von Gemeindeseite kritisierte Plan, die Ergebnisse in ein eigenes zentrales Register einzuspielen, wurde wieder verworfen.

Erleichterungen für Gemeinden

Die intensiv verhandelte und nunmehr einstimmig von allen Parteien beschlossene „große“ Wahlrechtsnovelle, sieht umfassende Änderungen vor, die durchwegs positiv zu werten sind. Folgende Änderungen sind hervorzuheben:

  • Die konstituierende Sitzung der (aller) Sprengelwahlbehörden kann auch zu einem späteren Zeitpunkt einberufen werden – das entspricht einer langjährigen Forderung der Gemeinden (bislang war das nur in Wien und in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern möglich).
  • Zukünftig wird es online die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis geben. Gleichzeitig fällt damit die Auflegung des Wählerverzeichnisses zumindest am Samstag weg. Damit geht eine Entlastung der Gemeinden einher und wird einer jahrelangen Forderung der Gemeinden Rechnung getragen (eine gänzliche Umstellung auf Online-Einsichtnahme mittels Handysignatur wurde vorerst abgelehnt).
  • Obwohl diese keinen Mehrwert für die Wahl bietet, bleibt die Hauskundmachung in Gemeinden mit mehr als 10.000 EW weiterhin bestehen (diese ist nicht zuletzt, da aus datenschutzrechtlichen Gründen ohnedies keine Namen mehr aufscheinen, sinnlos).
  • Wenngleich mit Aufwand verbunden, jedoch in der Sache zu begrüßen, ist die Möglichkeit, in allen Gemeinden gleich nach Ausfolgung der Wahlkarte seine Stimme abzugeben.
  • Bislang musste nur in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal barrierefrei sein. Nunmehr muss an allen Wahlstandorten zumindest ein Wahllokal barrierefrei sein. Wenn daher in einem Gebäude mehrere Wahllokale sind, muss eines barrierefrei sein.

Nicht bedacht wurde dabei, dass jenen beeinträchtigten Personen nicht geholfen ist, die ihre Stimme zufällig in einem Wahllokal abgeben müssen, das nicht barrierefrei ist (weil es sich in einem Gebäude befindet, das mehrere Wahllokale hat und das entsprechende nicht barrierefrei ist). Diese Personen sind daher weiterhin darauf angewiesen, sich eine Wahlkarte zu holen.

  • Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist jedoch sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.

Abgesehen von den Kosten und der Tatsache, dass das vielfach gar nicht möglich ist (in privaten Gebäuden), wird der Effekt eintreten, dass die Anzahl der Wahllokale reduziert wird (werden muss).

  • Die Abgeltung der Wahlbeisitzer wird vereinheitlicht (Staffelung nach Aufwand pauschal von 33 Euro bis 100 Euro). Da bislang sehr unterschiedliche Abgeltungen gezahlt wurden (von einer Jause zu Mittag bis zu 80 Euro oder mehr) macht eine Vereinfachung Sinn.
  • Gleichzeitig wird die Entschädigung der Gemeinde für die Abwicklung der Wahl von derzeit 94 Cent auf 2 Euro pro Wahlberechtigten erhöht. Damit sollten im Wesentlichen jene Mehrkosten abgedeckt sein, die durch die Vereinheitlichung der Abgeltung der Wahlbeisitzer entstehen.
  • Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass der Samstag und einer der beiden langen Tage (bis 20.00 Uhr) als Eintragungszeitraum bei Volksbegehren gestrichen wird – damit geht eine deutliche Entlastung der Gemeinde einher. Diese Bestimmung ist bereits am 25. Februar 2023 in Kraft getreten. Über die Auswirkungen auf bereits eingeleitete Volksbegehren gibt ein eigener Runderlass des BM.I Auskunft.

-B. HAUBENBERGER

Über den Autor

Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.

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