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Bundesländer

21.08.2019

Vergabe: Bekanntmachungen nur mehr auf data.gv.at

Das Bundesvergabegesetz 2018 führt auch zu Änderungen bei der Veröffentlichung von Vergabeverfahren. Regionale Bekanntmachungspflichten entfallen. Das bewirkt aber nicht unbedingt eine Vereinfachung.

Mit dem Bundesvergabegesetz 2018 gibt es seit 1. März 2019 auch neue Vorschriften für die Publikation von Ausschreibungen. Diese verpflichten öffentliche Auftraggeber zu mehr Transparenz. Die Zentralisierung von Bekanntgaben und Bekanntmachungen bei Vergabeverfahren verursacht in der Praxis aber auch mehr Bürokratie. Verpflichtend anzuwenden sind die neuen Regeln bei Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich, die ab 1. März 2019 eingeleitet werden. Für Gemeinden gibt es im Unterschwellenbereich gewisse Ausnahmen.

Bekanntmachungen (Daten über die Verfahrenseinleitung)

Anstatt eine Verfahrenseinleitung in österreichweit insgesamt zehn unterschiedlichen Publikationsmedien einzumelden, müssen Auftraggeber die sogenannten Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren seit 1. März 2019 auf der zentralen Homepage www.data.gv.at bereitstellen. Dies muss den Verweis (Link) auf die sogenannte Kerndatenquelle umfassen. Eine Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Kerndaten (Daten gemäß Anhang VIII des BVerG2018 – Link in nebenstehender Box). Die Kerndatenquelle muss dabei in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formats unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technischen Anforderungen dafür werden durch die Kerndatenverordnung (BGBl II Nr. 57/2019) näher spezifiziert (Link in nebenstehender Box).

Die Einmeldung dieser Metadaten kann auch über eine Schnittstelle auf dem Beschaffungsportal erfolgen oder nach Registrierung über Eingabe der Daten auf www.data.gv.at oder dem Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at).

Bekanntgaben (Daten über Verfahrensabschluss)

Nicht nur die Verfahrenseinleitung, sondern auch der Verfahrensabschluss muss publiziert werden. Hierbei muss zwischen Oberschwellen- und Unterschwellenbereich unterschieden werden. Im Oberschwellenbereich müssen alle öffentlichen Auftraggeber den Abschluss des Vergabeverfahrens bekanntgeben. Im Unterschwellenbereich sind nur jene Auftraggeber betroffen, die dem Vollziehungsbereich des Bundes zugeordnet sind (also zum Beispiel auch Universitäten und gesetzliche Interessensvertretungen mit Sitz in einem Bundesland). Auf www.data.gv.at zu veröffentlichen sind jeder vergebene Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung, das Ergebnis eines Wettbewerbs sowie der Abruf aus einer Rahmenvereinbarung sofern der jeweilige Auftragswert mindestens 50.000 Euro (exkl. USt) beträgt.

Gemeinden im Unterschwellenbereich ausgenommen

Die Veröffentlichung einer Bekanntgabe muss dabei auf gleiche Weise erfolgen wie die Bekanntmachung. Im Unterschwellenbereich sind öffentliche Auftraggeber, die dem Vollziehungsbereich der Länder zugeordnet sind (z.B. auch Gemeinden) bis auf weiteres von dieser Bekanntgabepflicht nicht betroffen.

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