Neue Lockerungen ab Freitag
Für zahlreiche Einrichtungen wie etwa auch Kinos und Fitnessstudios fällt mit 29. Mai der Startschuss. Hochzeiten und Begräbnisse dürfen mehr Gäste besuchen als zuvor, auch Bestimmungen zu Großveranstaltungen werden gelockert.
Am Freitag folgt der nächste Schritt der Corona-Lockerungsmaßnahmen: Hochzeiten und Begräbnisse dürfen ab 29. Mai wieder mit bis 100 Personen abgehalten werden – das geht aus der Novelle der „Covid-19-Lockerungsverordnung“ hervor, die das Gesundheitsministerium am Mittwoch veröffentlicht hat. Auch Neuerungen für Veranstaltungen, Schlaflager, Fitnessstudios, Sportstätten Bäder und Kinos sind in der Lockerungsverordnung enthalten, die ab Freitag gelten.
Die Novelle der „Covid-19-Lockerungsverordnung“ sieht folgende Neuerungen ab 29. Mai vor:
- Generell muss ab Freitag überall ein Mindestabstand von einem Meter zu Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen oder diesen gleichgestellt sind, wie beispielsweise eine Gästegruppe, eingehalten werden
- Festgeschrieben ist auch die Mund-Nasenschutz-Pflicht – diese gilt aber nicht im Freiluftbereich, wie etwa auf einem Ausflugsschiff oder in Museen.
Hochzeiten und Begräbnisse:
- Ab 29. Mai dürfen Hochzeiten und Begräbnisse wieder mit bis zu 100 Personen stattfinden
Ausflugsschiffe, Reisebusse, Seil- und Zahnradbahnen:
- Klargestellt bzw. neu geregelt wurde, dass in diesen Bereichen jene Bestimmung zur Anwendung kommt, die bei Massenbeförderungsmitteln gilt.
- Es gilt Mund-Nasen-Schutz-Pflicht, sollte der Ein-Meter-Abstand aufgrund der Anzahl der Gäste nicht eingehalten werden können, so kann davon ausnahmsweise abgewichen werden
Veranstaltungen:
- Auch Veranstaltungen sind wieder mit mehr Besuchern erlaubt
- Mit 1. Juli sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen in geschlossenen Räumen bis 250 Personen erlaubt.,
- im Freiluftbereich sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen zulässig
Großveranstaltungen:
- Sofern eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, dürfen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit gekennzeichneten Sitzplätzen mit bis zu 1.000 Personen abgehalten werden
- Im Freiluftbereich dürfen es ab 1. August bis zu 1.250 Gäste sein
- Voraussetzung für das Abhalten von Veranstaltungen ist ein Präventions- und Sicherheitskonzept des Veranstalters.
Fitnessstudios:
- Ab 29. Mai dürfen auch wieder die Fitnessstudios ihre Türen öffnen
- Dort muss ein Zweimeterabstand eingehalten werden, der laut Verordnung „ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden darf“
Sportstätten:
- Das Betreten von Sportstätten generell wieder erlaubt – auch in geschlossenen Räumen – es gelten aber bestimmte Voraussetzungen
- Im Freiluftbereich gilt ein Ein-Meter-Abstand
- In geschlossen Räumen gilt ein Ein-Meter-Abstand und Mund-Nasen-Schutz-Pflicht
Sonstige Einrichtungen:
- Das Betretungsverbot aller anderen Freizeiteinrichtungen (Indoorspielplätze, Tanzschulen, Kinos, Freizeitparks etc.) wurde ebenfalls aufgehoben. Es gelten aber in geschlossenen Räumen die Regelungen für Kundenbereiche, also Ein-Meter-Abstand, Mund-Nasen-Schutz, sowie 10m² pro Person.
- Sollte sich der Besucherbereich im Freien befinden, gilt ein Ein-Meter-Abstand.
Schlaflager und Gemeinschaftsschlafräume:
- In Schlaflagern und Gemeinschaftsschlafräumen gilt ab 29. Mai ein Sicherheitsabstand von eineinhalb Metern – nicht wie ursprünglich vorgesehen von zwei Metern
Bäder:
- Für Gäste in Bädern gelten folgende Regeln: Indoor und Outdoor muss ein Abstand von einem Meter eingehalten werden. Das gilt auch für Duschen, Umkleidekabinen, Rutschen und Becken – aber auch auf der Liegewiese.
- In Innenbereichen wie bei Kabinen, Buffets und Sanitäranlagen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Keine Maske braucht man in Feuchträumen wie Duschen und den Becken.
„Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution“ bleiben weiterhin geschlossen – hier gilt ein Betretungsverbot.